Im Rahmen der Übergangsregelung können Kursleitende, die ihre Qualifikation (Berufs- oder Studienabschluss bzw. nichtformale berufliche Qualifizierung einschließlich dem Erwerb der evtl. notwendigen Kursleitererfahrung) zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 31. Dezember 2024 abschließen und den Antrag auf Zertifizierung noch bis 31. Dezember 2024 stellen. Im Rahmen dieser Qualifikationsprüfung und Anwendung der Übergangsregelung ist die Vorlage einer Berufs- bzw. Abschlussurkunde ausreichend.
Die mitunter notwendige Kursleitererfahrung darf darüber hinaus bis zum 31. Juli 2025 beendet werden. Zur Prüfpraxis: Um Nachforderungen zu vermeiden, weist die ZPP darauf hin, dass das Ausbildungsende durch das Datum auf der Berufs- bzw. Abschlussurkunde definiert ist und damit den 31. Dezember 2024 nicht überschreiten darf. Anderenfalls kann die Prüfung nicht mehr im Rahmen der Übergangsregelung durchgeführt werden.
Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo.